Panoramafreiheit ade? Nein! Nutzer von Facebook und Co. dürfen auch weiterhin Bilder von urheberrechtlich geschützten Werken hochladen

eu panoramafreiheit

Die Überlegungen der EU, das Urheberrecht zu harmonisieren, sind ehrenvoll und sinnig. Allein an der Umsetzung hapert es. Der aktuelle Änderungsantrag, der eine restriktive Handhabung der Panoramafreiheit vorsieht, ist sicherlich ein Schritt in die falsche Richtung. Triebe man es auf die Spitze, hätte die Umsetzung des Antrages nach Meinung einiger Menschen allerdings zur Folge, dass die Nutzung der Sozialen Netzwerke eingeschränkt werden könnte. Dieser Meinung folge ich nicht.

Problematisch ist nicht die private Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, sonder allein die gewerbliche Nutzung. Eine solche gewerbliche Nutzung soll nur mit Zustimmung der Urheber möglich sein. Gute Idee! Effektiver Urheberrechtsschutz!

Was geht mich das als Privater an?

Nutzer der Sozialen Netzwerke wie Facebook stimmen mit der Anmeldung auch deren AGB  zu. Eine entscheidende AGB-Regelung sieht vor, dass die Nutzer Facebook sämtliche Nutzungsrechte an den Bildern einräumen, die sie auf Facebook hochladen. Dies umfasst auch die kommerzielle Nutzung. Hielte man diese AGB-Regelung für wirksam, dann hätte dies zur Folge, dass auch der Otto-Normalverbraucher kein Bild mehr hochladen dürfte, auf dem Gebäude und Kunstwerke zu sehen sind, die urheberrechtlich geschützt sind, ohne vorher den Urheber um Erlaubnis gefragt zu haben.

Beispiel:

Fotos und Selfies mit dem Atomium, dem Hundertwasserhaus, der Reichstagskuppel oder der Glaspyramide am Louvre – alles nur mit Erlaubnis der Urheber.

Das ginge an der Lebensrealität vorbei.

Aber Gemach!

Unternehmen können viele Dinge in ihren AGB versuchen, das heisst aber noch lange nicht, dass diese Regelungen auch wirksam sind.

Die allumfassende Rechteeinräumung, die sich Facebook in den eigenen AGB hinsichtlich der Nutzerbilder vorbehält ist mE unvereinbar mit den deutschen Gesetzen. Die Regelung verstößt sowohl gegen die Zweckübetragungsregel des § 31 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes und hält auch der Inhaltskontrolle der AGB durch das BGB nicht stand (§§ 305 c, 307 Absatz 2 Nr.1 und 307 Absatz 1 – für alle die es interessiert). Zu überraschend, unklar und intransparent. Vergleiche auch LG Berlin · Urteil vom 6. März 2012 · Az. 16 O 551/10

Wirksam sind alle Regelungen zur Einräumung von Rechten, die für die Teilnahme an der Plattform notwendig sind. Alles andere muss nicht sein und ist zu viel.

 

Kein Nutzer muss damit rechnen, dass er mit dem Hochladen eines Bildes Facebook kommerzielle Verwertungsrechte einräumt. 

 

Fazit:

Nutzer von Facebook und Co. dürfen also auch weiterhin Bilder hochladen (egal wie die EU-Sache ausgeht), auf denen berühmte Bauwerke zu sehen sind, die urheberrechtlich geschützt sind – auch ohne den Urheber fragen zu müssen.

Fakt ist aber auch, dass alle Personen, die mit ihren Bildern Geld verdienen wollen, zittern müssen, wenn die EU den Plan umsetzen sollte. (Beispiel: Fotografen und Reiseblogger).

Meinung:

Ich denke, die EU-Schaffenden haben sich über die mögliche Tragweite des Änderungsantrages keine Gedanken gemacht. Entweder fehlt ihnen der praktische Bezug zum realen Leben – analog wie digital – oder aber starke Lobbyisten schmieren sich hier ihre Welt zurecht.

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

3 Kommentare

  1. Wenn das wirklich Gesetz werden würde,dann könnte man die sozialen Medien gleich abschaffen. Macht eh kein Spaß mehr.

  2. „Ich denke, die EU-Schaffenden haben sich über die mögliche Tragweite des Änderungsantrages keine Gedanken gemacht.“

    Wäre ja nicht das erste mal, aber ich denke auch, dass die da noch mal zurück rudern werden.

Kommentare sind geschlossen.