„Peppr.it“ – Sex per Online-Bestellung – rechtlich zulässig

Mit dem Smartphone Sex bestellen? Kein Problem!

Zu den Erleichterungen des modernen Lebens gehören zweifellos die Bestellungen der Dinge des täglichen Bedarfs per Knopfdruck. Der Online-Versandhandel boomt und mittlerweile kann man sich beinahe alles bequem online aussuchen und bestellen.

Peppr.it

Die neueste Idee hat nun das Berliner Startup „Peppr.it“, wie Lars Sobiraj berichtet. Dort kann man sexuelle Dienstleistungen so simpel wie eine Pizza oder ein Buch bestellen. Nach Angabe des eigenen Aufenthaltsortes und Auswahl der Filterkriterien wie Geschlecht, Preis, Extras, Alter, Körbchengröße, Figur und Sprache kann die Person – Frau oder Mann – nach vorheriger Anmeldung online gebucht werden. In einer kleinen Fotogalerie sind die AnbieterInnen der sexuellen Dienste vorab zu bestaunen. Die Preise beginnen ab ca. 100 € pro Stunde. Die Verfügbarkeit und der angebotene Service sind sofort ersichtlich. Die Vermittlungsgebühr beträgt zehn Euro.

Das Portal wirkt recht seriös und aufgeräumt. Die Betreiber versuchen sichtlich, sich von dem Schmuddel-Image der Branche zu distanzieren. Es stellt sich nur noch die Frage, ob die Plattform rechtlichen Bedenken begegnet.

Anbieten sexueller Dienstleistungen durch ProstG erlaubt

Grundsätzlich sind Anbieter sexueller Dienstleistungen auf der rechtlich sicheren Seite. Seit der Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) im Jahre 2002 ist das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen ohne größere Einschränkung erlaubt. Solange die Damen und Herren ihre Dienste freiwillig anbieten, bestehen keine Bedenken.

Kein Verstoß gegen den Jugendmedienstaatsvertrag durch pornografisches Angebot

Allerdings ist die Website für jedermann, also auch für Jugendliche, zugänglich. In Betracht kommt daher ein Verstoß gegen den Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV). Zweck des Staatsvertrages ist gem. § 1 JMStV „der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden“. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sind alle Angebote unzulässig, die in sonstiger Weise pornografisch sind. Die Seite Peppr.it ist jedoch keinesfalls ein solches pornografisches Angebot. Auf den Vorschau-Bildchen sind die einzelnen Damen und Herren allesamt in Unterwäsche oder sogar angezogen zu sehen. Es sind insbesondere keine Geschlechtsteile abgebildet. In Anbetracht der heutigen sexuellen Reizüberflutung in unserer Gesellschaft erscheint dies als geradezu harmlos. Im gegenteiligen Fall käme ein Verstoß in Betracht.

Keine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung

Gem. § 5 JMStV haben Anbieter zudem dafür Sorge zu tragen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, nicht wahrgenommen werden können (durch sog. Altersschranken). Angebote über sexuelle Dienstleistungen sind allgegenwärtig und gehören zur Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen dazu. Daher muss keine Altersschranke angebracht werden.

Keine rechtliche Bedenken

Es liegt also kein ersichtlicher Verstoß gegen den JMStV vor. Die Plattform ist daher rechtlich unbedenklich. Weitere Anbieter werden sicherlich folgen.

Stoll, Ass.iur.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

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