Plüschtier auf WhatsApp – rechtliche Einschätzung

Es geht auf WhatsApp eine Art Kettenbrief umher. Alle (weiblichen) Nutzer sollen das „Puschelmonster“ als Profilbild verwenden. Lustige Idee oder gefährliches Spiel? Droht eine neue Abmahnwelle wegen der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke?

Bei fremden Werken muss immer von einem urheberrechtlichen Schutz ausgegangen werden. Auch das Bild „Puschelmonster“ genießt sicherlich urheberrechtlichen Schutz. Grundsätzlich dürfen fremde Bilder, Videos, oder sonstige geschützte Werke nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden.

Puschelmonster WhatsApp

Von einer Zustimmung des wahren Rechteinhabers sollte sicherheitshalber nicht ausgegangen werden, so dass die streitentscheidende Frage beantwortet werden muss, ob durch die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Bildes als Profilbild auf WhatsApp eine öffentliche Zugänglichmachung gegeben ist. Denn im rein privaten Rahmen ist die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in gewissem Umfang erlaubt.

Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ergibt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs. 3 UrhG.

„Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Hier stellt sich nun die Frage, ob der Verwerter des WhatsApp Accounts mit den anderen Personen, die sein Profilbild auf WhatsApp sehen können, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

In tatsächlicher Hinsicht können WhatsApp Nutzer Profilbilder anderer Nutzer nur einsehen, wenn sie über dessen Mobilfunknummer verfügen.

Eine eindeutige rechtliche Beurteilung fällt schwer. Es kommt darauf an, wer alles über die Mobilfunknummer verfügt. Sind das lediglich Personen, mit denen man durch persönliche Beziehungen verbunden ist, also Freunde und Bekannte, dann liegt kein öffentliches Zugänglichmachen vor, da eine persönliche Beziehung gegeben ist.

Anders ist wohl der Fall zu beurteilen, wenn die Mobilfunknummer öffentlich zugänglich ist (beispielsweise im Telefonbuch oder im Internet) oder in einer großen Gruppe. Dort kann die Mobilfunknummer einfach hinzugefügt werden. Ob dies dann noch im privaten Rahmen stattfindet, darf bezweifelt werden.

Fazit

Ob eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Um die Gefahr einer Abmahnung komplett auszuschließen, sollte auf das urheberrechtlich geschützte Kuscheltier als Profilbild aber komplett verzichtet werden.

Update

Als Lösung des Problems bieten wir unser eigenes Puschelmonster namens SMUK an.
Dieses Wesen wurde von uns gestaltet.

Wir stellen es allen zur Verfügung.
Es darf nur nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
Ansonsten könnt Ihr es gerne teilen, posten, als Profilbild verwenden, usw. Eine Urhebernennung ist auch nicht notwendig.

Viel Spass!

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins