Pornos nicht urheberrechtlich geschützt, Landgericht München I , Beschluss vom 29. Mai 2013, Aktenzeichen 7 O 22293/12

Das Landgericht München I hat aktuell mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Aktenzeichen 7 O 22293/12O, entschieden, dass Pornos keinen Urheberrechtsschutz genießen. Es fehle es „an einer persönlichen geistigen Schöpfung“ und die Pornos gäben „lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise“ wider. Auch seien die Filmchen nicht als Laufbilder geschützt, da die Pornos im konkreten Fall nicht auf dem freien Markt in Deutschland zu erwerben waren, bspw. als DVD, Blu-ray oder per Video-on-Demand.

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Juristisch sicherlich eine Entscheidung, die dem Grunde nach nicht haltbar sein dürfte, da an die Schöpfungshöhe geringste Anforderungen zu stellen sind. ABER: Die Richtung stimmt. Sofern die Pornos in Deutschland tatsächlich nicht zu erwerben sind muss sich dies zwangsläufig auf den Streitwert und auf die Schadensersatzhöhe auswirken. Mit mehr als 500 Euro dürfte m.E. keine Pornoabmahnung hinsichtlich des Streitwertes eingestuft werden.

 

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

Ein Kommentar

  1. Eine richtige Entscheidung. Die „kleine Münze“ ist ein Unding, man könnte mittlerweile auch vom kleinen Krümel sprechen. Schön, dass sich der Richter, jenseits der Leistungsschutzrechte, einmal klar zur persönlichen, geistigen Schöpfung bekennen konnte.

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