Die Bezahldame wollte sich die Ablehnung ihres Antrages nicht gefallen lassen und zog vor das Verwaltungsgericht Berlin. Schließlich habe sie einen Anspruch auf die Eintragung eines Künstlernamens kraft ihres Namensrechts. Zudem sei sie eine Künstlerin. Ähnlich wie eine Schauspielerin schlüpfe sie in verschiedene Rollen, beeinflusse dadurch die Sinne des Betrachters und löse etwas in ihm aus…
Das Gericht folgte der Auffassung der Prostituierten nicht und blieb hart und standfest.
Bei der Kunst wirkten „Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen“. Es gehe um den „Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers“, was bei der Prostituierten nicht der Fall sei, da es einzig und allein um Bares gehe.
Schlussakt:
Sicherlich eine nachvollziehbare Entscheidung, die im Einzelfall widerlegt werden könnte, sofern es der Dame gelänge, einen entsprechenden Schöpfungsakt vor Gericht zu zelebrieren, der keine Zweifel an einer Kunstdarbietung aufkommen ließe.