Der Kollege Stadler berichtet auf seinem Blog über ein äußert fragwürdiges Urteil, welches vom Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 11 O 2608/12) am heutigen Tage erlassen wurde. Inhaltlich geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bewertungsportal zur Löschung einer Negativkritik verpflichtet werden kann. Konkret ging es um die Negativbewertung eines Zahnarztes durch einen Kunden auf dem Portal.
Die Richter urteilten, dass der Internetprovider und Portalbetreiber die konkrete Beanstandungen des Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung ausführlichst prüfen müsse, notfalls unter Einholung von Beweismitteln vom Autor. Nachfragen allein seien nicht ausreichend.
Dieses Urteil steht meines Erachtens im Widerspruch zur bisherigen BGH Rechtsprechung und überdehnt die Grundsätze der Störerhaftung. massiv. Diese sieht eben nicht vor, dass ein Portalbetreiber verpflichtet ist, weitere Nachforschungen zu betreiben und sich auch noch Beweise in schriftlicher Form vorlegen zu lassen, aus denen sich der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung ggfls. ableiten lässt.
Diese Rechtsprechung wäre das Todesurteil für alle Portalbetreiber und verstößt zudem gegen die Grundsätze der Meinungs- und Informationsfreiheit des bewertenden Kunden, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Daher dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis die Frage der Haftung und Prüfpflichten von Diensteanbietern auch vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH landen, um Rechtssicherheit herbeizuführen.