Gefakte Damen auf Dating-Portalen – kein Einzelfall! Wir berichteten bereits über ähnliche Vorfälle.
Wie ist das Ganze rechtlich einzuschätzen, wenn Dating-Portale nun gefakte, virtuelle Damen, sog. „Fembots“ einsetzen, um den Nutzern das Geld aus der Tasche zu ziehen?
Machen sich die Betreiber der Portale strafbar, wenn sie Fembots einsetzen? Können die Männer ihr Geld zurückverlangen?
Einsatz von Fembots
Wenn es zum Einsatz von Fembots kommt wird der Nutzer getäuscht, da keine reale Frau, sondern ein Bot – ein Computerprogramm – antwortet.
Der User bekommt dann eine Nachricht, dass sich jemand für ihn interessiere und dass er gegen Zahlung erfahren könne, um wen es sich dabei handelt. Hierauf fallen etliche Männer herein und zahlen bereitwillig in der Annahme, mit einer realen Frau zu kommunizieren.
Wie ist der Einsatz von gefakten Damen auf kostenpflichtigen Flirtportalen rechtlich zu bewerten?
Strafrechtlich dürfte es sich bei dieser Geschäftspraxis um einen Betrug gemäß § 263 StGB handeln.
In der Tatsache, dass Männer mit Chat-Bots kommunizieren, welche vorgeben echte Frauen zu sein, ist eine Täuschung zu sehen, die zu einem Irrtum über Tatsachen bei dem User führt.
Wenn der Dienst dann auch noch kostenpflichtig ist, findet zudem eine Vermögensverfügung des Nutzers zugunsten des Portals statt.
Auch ein Vermögensschaden läge vor. Der User zahlt für eine Leistung die für ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Nutzen hat. Der Geldleistung des Users steht von Anfang an eine wirtschaftlich minderwertige Gegenleistung oder gar Nichtleistung gegenüber.
Können die Männer ihr Geld zurückfordern?
Zivilrechtlich dürfte dem Nutzer dann ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB zustehen.
Aber auch aus dem Vertragsverhältnis mit dem Portal, wenn denn ein solches besteht, könnten sich Ansprüche für den Nutzer ergeben. Auch wenn der Nutzer aus dem Vertragsverhältnis keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Affäre hat, so kann er doch zumindest davon ausgehen, dass seine Kontaktversuche gegenüber realen Frauen stattfinden und es sich nicht um Computerprogramme handelt, die automatisch antworten um ihn, ob der geringen Zahl an Frauen, bei Laune zu halten und ihn dazu bringen noch mehr Geld für Kontaktaufnahmen auszugeben.
Die Leistung des Portals wäre demnach nicht wie geschuldet erbracht und könnte damit als Schlechtleistung iSv § 281 Abs. 1 BGB angesehen werden. Der Nutzer könnte den Vertrag zudem wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das Geschäft wäre dann nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen und der Nutzer könnte sein Geld von den Betreibern des Portals zurückfordern.
Ergebnis:
Der Einsatz von Fembots auf Datingportalen ist unzulässig, wenn der Kunde darüber nicht vor Vertragsschluss informiert wird. Fehlt es an dieser Information können dem Kunden zivil- als auch strafrechtliche Ansprüche gegen das jeweilige Datingportal zustehen.