Job ist Job. Der eine ist Anwalt, der andere Pornodarsteller. Es kommt auch häufiger vor, dass man von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung erhält, insbesondere wenn man gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Dieses Problem hatte unser Mandant nicht. Trotzdem hat er eine Abmahnung erhalten, obwohl er mehrere Stunden erfolgreich seinen Mann gestanden hat.
Dem Produzenten hat es auch gefallen. Die körperlichen Ertüchtigungsübungen wurden auf DVD gebrannt und kamen in den Verkauf.
Leider hat unser Mandant kein persönliches Exemplar für seine Vita erhalten. Kein Problem, das Kunstwerk scheint beliebt zu sein und ist im Netz leicht zu bekommen, dank der vielgescholtenen Tauschbörsen.
Die Rechnung hat unser Mandant aber ohne den Wirt bzw. seinen Produzenten gemacht. Einige Wochen später flatterte ihm eine saftige Rechnung in Form einer Abmahnung ins Haus. Die Forderung war höher als sein ursprüngliches Honorar. Auch nach Bekanntwerden, wer der böse Urheberverbrecher war, weigerte sich sein Produzent die Abmahnung zurückzunehmen.
„Der ist ein harter Hund, das habe ich mir schon gedacht“, quittierte unser Mandant die Verweigerungshaltung.
Letztendlich ist es uns gelungen die Forderung massiv zu senken, so dass nur noch Bruchteil der ursprünglichen Forderung geleistet werden musste und der Mandant noch einen Großteil seines Honorars behalten konnte.
Was lernt man daraus? Sei auf der Hut, wenn du im Internet unterwegs bist, dein Arbeitgeber lauert hinter jeder Ecke.
Ihre anwaltliche Kunst bestand jetzt darin, eine komplett unberechtigte Forderung so herunterzuhandeln, dass der Mandant einen Teil seines Entgelts behalten darf?
Hallo Herr Kraemer,
ich habe nicht von einer komplett unberechtigten Forderung gesprochen. Ein Download und damit gleichzeitiger Upload hat stattgefunden. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung sind darauf gestützte Abmahnungen in den meisten Fällen gerechtfertigt, wenn man keine schlüssigen Gegenbeweise vorlegen kann.
Da eröffnen sich dem Arbeitsrechtler ja ganz neue Perspektiven und Arbeitsfelder, 🙂
Dafür braucht man keinen Anwalt, sondern einfach eine ModUE(Modifizierte UnterlassungsErklärung). Mein Dank gebührt den wenigen aufrechten Anwälten, die dafür gerichtsbewährte Muster kostenfrei zur Verfügung stellen. Alle anderen sind doch genauso Abzocker wie die Gegenseite und sich ohne eine sinnvolle Leistung zu erbringen an diesen durch Korruption entstandenen Gesetzen bereichern. Ein klares Zeichen, dass viel zu viele Juristen im Parlament sitzen, die nicht nur eine sehr beschränkte Sicht auf die gesellschaftliche Realität pflegen, sondern keinerlei Skrupel besitzen, Gesetze so zu erlassen, dass sich ihre Zunft möglichst gut daran bereichern kann. Das Urheberrecht und vor allem das Abmahnrecht ist längst zum Selbstzweck verkommen.
„Dafür braucht man keinen Anwalt, sondern einfach eine ModUE(Modifizierte UnterlassungsErklärung).“ Das muss jeder selbst entscheiden. Wir haben genug Mandanten die zunächst diesen Weg gegangen sind und nach Erhalt der Klage ihre Meinung geändert haben. Darüber hinaus wollen sich viele Leute nicht dem psychischen Stress einer drei jährigen Hängepartie ausliefern. In vielen Fällen, insbesondere wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, kann ein Anwalt einiges erreichen.
Es ist so einfach und in, immer wieder sämtliche Anwälte in einen Topf zu werfen. Aber darüber habe ich in der Vergangenheit genug geschrieben.
Dafür braucht man keinen Rechtsanwalt, sondern eine MUE?
Woher solle denn ein Verbraucher wissen, was Präjudiz und Anerkenntnis sind? Woher soll er wissen, was billigendes Ermessen heißt (das wissen die meisten nicht)? Oder was der Hamburger Brauch ist, welche Vertragsstrafe angemessen ist und wieso sie oft 1 Cent über 5.000 liegt?
Einen intelligenteren Beitrag habe ich schon lange nicht mehr gelesen. Es stimmt, dass man MANCHMAL – WENN man sich SELBST [GUT] mit der RECHTSMATERIE (materielles Recht [!]) auskennt, keinen Rechtsanwalt benötigt.
Aber Rechtsanwalt zu sein ist nicht einfach. Man muss sich nicht nur mit dem materiellen Recht auseinandersetzen, die Zusammenhänge kennen, sich ständig fortbilden, sondern auch die formelle Rechtssprechung kennen.
@Ruprecht: Vielen Dank für die ebenso kompromisslos eindringliche wie auch richtige Einschätzung der Lage! Leider wird das von zu vielen zu oft verkannt.
Ich finde, eine nette Diskussion. Allerdings sollte man sich mal die Funktionsweise einer Tauschbörsensoftware anschauen. Dann wird offenbar, dass das geforderte gewerbliche Ausmaß nach der Rechtsprechung des OLG Köln, nämlich das Zurverfügungstellen eines vollständigen Films, niemals (!) erreicht werden kann. Damit sind sämtliche Beauskunftungsverfahren rechtswidrig. Leider arbeiten die Rechteinhaber oder Ermittlungsfirmen nicht mit der ganzen Wahrheit, sondern es werden immer wieder nur Halbwahrheiten (vorsätzlich ?) verbreitet (Beispiel Datei-Hash) und die Gerichte winken nur durch, wie damals in den Dialer-Geschichten. Unser Büro arbeitet derzeit daran, diesen unsäglichen Abmahnungssachen den Boden zu entziehen. Ich muss allerdings sagen, wenn ein Mandant zu mir kommt und gesteht, dass er einen Rechteverstoß begangen hat, versuche ich nicht, ihn mit irgendwelchen Winkelzügen kostenlos aus der Geschichte herauszuholen, dann muss er auch mit den Konsequenzen leben, die überwiegende Anzahl der Mandanten, die zu mir kommt, versichert mir jedoch glaubhaft, dass sie das angeblich angebotene Film-/Musikwerk gar nicht kennt. Mir gegenüber haben sie keinen Anlass zu lügen. Das zeigt mir, dass die Abmahnungen dazu dienen, ein Extraeinkommen zu erzielen, insbesondere wenn man mal durchrechnet, welche Beträge zusammen kommen, wenn man die Listen mit den angeblich rechtssicher ermittelten IP-Adressen in den Beauskunftungsverfahren mit dem üblicherweise geforderten Vergleichsbetrag auf die relevante Verwertungsphase von 6 Monaten multipliziert. Da sollen offenbar Millionäre produziert werden.
Die von Deutschland aus sich steigernde Art des Abmahnwesens ist durch und durch ein Schritt rückwärts.
Dadurch, dass ein RA sich einer Sache annimmt, hat sie bereits Rechtscharakter und einen damit verbundenen Geldwert. Durch den Rechtscharakter (unabhängig von tatsächlichen Wert der Sache oder davon, ob sie wirklich begangen wurde) findet eine Verurteilung statt, und aus Sicht des Gemahnten kann nur eine Strafminderung möglich sein. Und das schafft auch nur ein RA. Klingt nach Chuzpe?!? Im Endeffekt gibts hier kein Risiko. Der Abmahner bekommt immer Recht, im „schlimmsten“ Fall erhält er weniger als seine Fantasieforderung war. Selbst wenn eine „gerichtliche Verzichtserklärung“ o.Ä. gemacht wird, hat der Abgemahnte diese UND die Kosten des Abmahn-RA zu bezahlen. Letztere Kosten sind ein gerichtlich gestütztes Fantasieprodukt, die in keinerlei Relation zum Aufwand stehen – meist nichteinmal in Relation zu einem (oftmals völlig falsch) bezifferten Wert.
Zusätzlich gewinnt der RA des Gemahnten, der so ohne Aufwand zu einen Fall kommt und daher immer mitschneidet. Der Gemahnte verliert immer.
@Gedgier: Der Ansatz ist nicht falsch, die Konsequenz, dass der Abgemahnte immer verliert, ist jedoch falsch. Wir haben noch immer das Prinzip, dass die obsiegende Partei einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der unterliegenden Partei hat. Wenn man für den Mandanten erfolgreich ist, wird die Sache für den Abgemahnten kostenneutral ausgehen, allerdings muss der Abgemahnte damit leben, dass er die psychischen Belastungen eines Rechtsstreits ertragen muss.