Was die Gerichte hierzuland so vor sich hin entscheiden ist schon aller Ehren wert. In einem aktuellen Fall wurde uns jetzt vom Landgericht Hamburg attestiert, dass wir im Wettbewerb zu einem Vermarkter von digitalen Endprodukten stünden. Aha. Das wussten wir bisher auch noch nicht!
Hintergrund:
Die Klägerin vertreibt u.a. computerspiele.In einem redaktionellen Text wurde unsererseits die Firma der Klägerin in einer Textpassage als AG bezeichnet und nicht als GmbH. In der Überschrift erfolgte hingegen die richtige Bezeichnung.
Dies nahm die Klägerin zum Anlass, eine Unterlassungsklage gegen uns auszusprechen, wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht Hamburg hat den Verstoß nun bestätigt.
„Die Klägerin ist eine Mitbewerberin der Beklagten i.S.v. § 4 Nr. I UWG i.V.m.§ 2Abs. 1Nr.3UWG“, so die Hamburger Richter!!!
Nochmals zur Klarstellung: Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei – die Klägerin stammt aus der Softwarebranche.
„Die waren bzw. Dienstleistungen sind weder austauschbar noch wird unmittelbar der gleiche Kundenkreis angesprochen.“ Soweit urteilten die Hamburger Richter noch richtig.
Dann jedoch sprachen die Richter von einem gezielten Behinderungswettbewerb aufgrund des redaktionellen Versehens: AG anstatt GmbH! Dies führe zu spürbaren Beeinträchtigungen. Daher könne ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis angenommen werden. Hallelujah. Es lebe die Hamburger Gerichtsbarkeit!
Solche Urteile sind ein Aufruf zum Abmahnmissbrauch. Rechtsmissbräuchlicher Auswahl des Gerichtsstands? Falsche Anwendung des Gesetzes? Überlastung der Gerichte? Alles Blödsinn, so scheint es.
Berufung ist eingelegt.
Hmm. Klingt nach Buske. War die Gegenanwaltschaft Schwenn und Krüger? Na dann ist ja alles klar. Hamburger Landjustiz vom allerfeinsten.
Mal ganz abgesehen davon, dass hier nicht einmal die Erheblichkeitsschwelle überschritten sein dürfte…
Es wäre interessant, die Entscheidung mal zu lesen. Insbesondere, was und in welchem Zusammenhang dort geäußert wurde.
Die Entscheidung muss nicht zwingend falsch sein. Denn für die Beurteilung des konkreten Wettbewerbsverhältnisses kommt es auf die Branchenzugehörigkeit nicht an, sondern auf die gerügte Handlung und wie diese sich im Verhältnis zum Betroffenen auswirkt. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist handlungsbezogen.
Ich wäre auch mit der obigen Berichterstattung (Abmahnmissbrauch, etc.) vorsichtig. Sonst liegt evtl. bald der nächste Ärger an.
Hallo Herr Lampmann,
sicherlich ist der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts handlungsbezogen. Da bin ich völlig bei Ihnen. Dennoch wäre eine gegenteilige Auffassung mehr als vertretbar.
Mitbewerber stehen grundsätzlich nur dann in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wenn sie den gleichen Kundenkreis haben und sich deshalb mit ihren Angeboten gegenseitig behindern können, so wenn Wettbewerber gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen (BGH GRUR 99, 69, 70 – Preisvergleichsliste II; GRUR 00, 907, 909 – Filialleiterfehler; GRUR 01, 258 – Immobilienpreisangaben; GRUR 01, 260 – Vielfachabmahner; GRUR 02, 902, 903 – Vanity-Nummer; GRUR 04, 877, 878 – Werbeblocker; GRUR 07, 978, 979 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer je mwN). Potentieller Wettbewerb ist ausreichend (BGH GRUR 84, 823 f – Chartergesellschaften; WRP 93, 396, 397 – Maschinenbeseitigung; KG GRUR 07, 254). Dies dürfte in der vorliegenden Konstellation äußert fragwürdig sein.
Da das Berufungsverfahren noch anhängig ist, kann ich derzeit keine tiefer gehenden Angaben machen. Vom Ausgang des Verfahrens werde ich berichten.
Zum Abmahnmissbrauch: Ich sehe hier keine missbräuchliche Abmahnung der klagenden Partei, sondern vielmehr eine Anreizschaffung zum Abmahnen durch die einseitig liberale Rechtsprechungspraxis der Hamburger Gerichtsbarkeit zugunsten etwaiger Rechteinhaber. Der vorliegende Fall ist beileibe kein Einzelfall.
Servus Stefan!
Eben! Der Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts besteht darin, den Wettbewerb zu sichern und nicht darin, Tippfehler auszubügeln. Hierfür gäbe es andere Anspruchsgrundlagen, sofern man denn überhaupt von einem Verstoß ausgehen wollte.
Servus Herr Hoff,
nein, die klagende Partei wird anderweitig vertreten. Es macht aber in Hamburg keinen Unterschied, wer auf der ehrwürdigen Seite der Anwaltschaft auftritt. Die Rechtsprechungstendenz ist meist sehr vorhersehbar.
Schwenn und Krüger sind doch Strafverteidiger, hier geht es doch um Zivilrecht.
Oder nimmt man solche Fälle als „Taschengeld“ mit?
Hallo cvnde,
Schwenn und Krüger ist an dem Verfahren nicht beteiligt.