Die gute, alte Gema sorgt für Recht und Ordnung auf dem deutschen Musikmarkt. Kostenlos gibt es nicht und wird auch nicht geduldet.
Aus diesem Grunde fordert sie nun 30,82 Euro von den Rechtsextremen für die öffentliche Aufführung des „Pink-Panther“ Liedes, welches auf einer Demonstration von Neonazis in München im Januar abgespielt wurde – als Anspielung auf die Mörder der Zwickauer Terrorzelle.
Sicherlich sind alle Voraussetzungen für den Gebühreneinzug erfüllt. Ich frage mich aber dennoch, ob dies sein muss oder ob man hier nicht ein Zeichen setzen könnte – ein Zeichen durch Verzicht. Verzicht auf 30,82 Euro.
Günstiger kann man effektiv nicht von links gegen gegen rechts vorgehen!
Hat denn die GEMA eigentlich auch bei Wulff eine Rechnung gestellt, als auf dessen(!) Wunsch ein Musikstück bei seinem Abgang öffentlich aufgeführt wurde? Ich denke, wer die Musik bestellt der muss sie auch bezahlen….
Servus Non Nomen!
Gute Frage! Ich weiß es nicht wer die Zeche gezahlt hat. Im Zweifel Sie, ich und die anderen Steuerzahler, genauso wie den Ehrensold für den Ehrenmann.
Noch viel kurioser wird die Angelegenheit wenn man berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Ebenfalls wegen dem Abspielen des “Pink-Panther” Liedes.
Handelt es sich um nun um eine Straftat oder eine öffentliche Aufführung wenn man dieses Lied abspielt?
Günstiger kann man sich effektiv nicht seinen Auftrag der Künstler, ihr Geld einzuziehen unterlassen und sich Schadenersatzpflichtig machen, entziehen. Immerhin ist die NPD eine legale Partei. Ob sie es wollen oder nicht.
Wenn man effektiv etwas unternehmen möchte, dann sollte man das gar nicht besprechen und ihnen keinelei Plattform geben. EOD
Servus „Das Ich“!
Ich sage ja, dass alle Voraussetzungen für die Gebühreneinziehung erfüllt sind. Die Legalität der NPD wird hier nicht diskutiert.
Servus Martin!
In der Tat kurios. Allerdings ist nicht die Wiedergabe des Liedes an sich strafrechtlich relevant, sondern im Kontext zur Demonstration wird derzeit geprüft, ob das Abspielen des Liedes als Billigung von Straftaten und/ oder auch als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener angesehen werden kann.