Der BGH hat den Schutzbereich des § 201 a Absatz 1 Nr.1 StGB konkretisiert und entschieden, dass eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Filmaufnahmen vorliegt, wenn „sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem… Der Sexfilm des Vertrauenslehrers verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereichs der Schülerinnen! BGH, 5 StR 198/16 – passt! weiterlesen