Das Urteil beseitigt einige Unklarheiten hinsichtlich der prozessualen Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden. Der Weg für künftige Klageverfahren ist geebnet, Az.: 324 O 456/14. Die Kernaussagen: deutsches Recht ist für Google verbindlich die Google Inc. haftet grundsätzlich als Störerin im Falle rechtswidriger Verletzungen es muss eine Gesamtabwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht… Google haftet grundsätzlich als Störerin im Falle einer Rechtsverletzung, LG Hamburg – Recht auf Vergessenwerden weiterlesen