Sehbehinderte und Blinde erhalten künftig erleichterten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken. Ein internationales Abkommen („Marrakesch-Abkommen“) über Urheberrechtsausnahmen für Blinde erlaubt Verbänden und Bibliotheken, auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers Kopien geschützter Werke in für Sehbehinderte und Blinde zugänglichen Formaten zu erstellen.
Verbreitung ohne Zustimmung der Rechteinhaber in geeigneten Formaten
Verbände und Bibliotheken soll damit die Möglichkeit gegeben werden, Kopien urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Blinden-Schrift oder anderen geeigneten Formaten anzufertigen, solange keine kommerziellen Interessen damit verfolgt werden. Damit soll Blinden und Sehbehinderten der Zugang barrierefreie Zugang zu Druckerzeugnissen erleichtert werden.
„Blindenschranke“ – Umsetzung des Abkommens steht noch aus
Bislang wurde das internationale Abkommen u.a. von der EU, Frankreich und Griechenland unterzeichnet. Deutschland hat das Abkommen bislang nicht ratifiziert. Nach der Ratifikation muss die sog. „Blindenschranke“ in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. In Deutschland müsste dafür der bestehende § 45 a UrhG angepasst werden.
Fazit
Hoffentlich erfolgt die Umsetzung der Regelung in Deutschland zügig. Das gesamte Vorhaben ist sehr begrüßenswert. Es schafft für Blinde und Sehbehinderte die verstärkte Möglichkeit, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Gut so!
Stoll, Ass.iur, RA,FA Gulden, LL.M.