Wer noch nicht hat, der will noch mal. Umweltschutz ist uninteressant, der Vorfall Fukushima ist ja auch schon ziemlich lange her. Jetzt ist das Urheberrecht und insbesondere der Abmahnmissbrauch an der Reihe. Es ist Wahlkampfzeit, die Piraten drohen den etablierten Parteien Wähler abzugraben.
Die FDP in Form von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat ihr Konzept „84 € Anwalt“ gegen den Abmahnmissbrauch bereits vorgelegt. Die CDU hat darauf keine Lust und will das geistige Eigentum stärker schützen. Die Piraten wollen am liebsten gar keine Abmahnungen. Nun hat sich auch die SPD zu Wort gemeldet.
Die Abmahngebühren der auf Tauschbörsen spezialisierten Anwaltskanzleien sollten für Abgemahnte aus dem privaten Bereich nicht 100 € bis 200 € übersteigen. Die Content-Industrie will man jedoch auch nicht zu sehr verärgern, daher soll es gleichzeitig Inhabern von Urheberrechten – ich gehe mal davon aus, sie meinten auch Nutzungsrechten – leichter gemacht werden, gegen die Verletzung ihrer Rechte im Internet vorgehen zu können, ohne eigens einen Anwalt einschalten zu müssen. Wie das aussehen soll, wurde bisher leider noch nicht näher erläutert.
Sollen die Urheber und Rechteinhaber zukünftig einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber den Providern haben und im Anschluss selbst Schadensersatzforderungen geltend sowie strafbewehrte Unterlassungserklärungen einfordern können? Mir fallen leider keine Mittel ein, mit denen ein Urheber, ohne rechtliche Schritte einzuleiten, gegen einen Filesharer vorgehen kann.
Vielleicht keinen Content mehr veröffentlichen, dann gibt es auch nichts mehr was illegal verbreitet werden kann. Bringt der Content-Industrie aber auch nichts.
Ich bin mal gespannt, ob dieses Vorhaben noch weiter ausdefiniert wird, oder ob bis zur Bundestagswahl neue Blockbuster-Themen anstehen…
Eine Deckelung von 100 Euro für Abmahnungen bei Vergehen gegen das Urheberecht ist mit § 97a II UrhG schon längst gegeben. Eine Diskussion darüber erübrigt sich eigentlich. Man sollte vielleicht die geschätzte Richterschaft nachschulen, so dass nicht bei einer geladenen mp3 direkt ein gewerbliches Handeln angenommen wird (wie sieht dann ein nicht gewerblicher Verstoß gegen das Urheberrecht aus???).
In § 97 Abs. 2 UrhG ist nicht von „gewerblich“ die Rede, sonden vom „geschäftlichen Verkehr“. Wenn ich mir über itunes einen „aktuellen“ Song runterlade ist das auch geschäftlich. Es geht um die Frage, wofür man im „normalen“ Leben Geld ausgibt. Da ist man schnell im „geschäftlichen Verkehr“ und die Deckelung ist weg.