Von wegen 1,5 Geschäftsgebühr als Regelfall

RegelgebührDer BGH (Az. VIII ZR 323/11) hat entschieden, dass es bei normalen Arbeit- und Anspruchsumfang bei einer 1,3-Regelgebühr bleibt. Diese aktuelle Entscheidung steht im Gegensatz zu den Entscheidungen des IX Senats (Az. IX ZR 110/10) und des VI Senats(Az. VI ZR 273/11), die auch bei durchschnittlichen Angelegenheiten ein Geschäftsgebühr von 1,5 unter der Voraussetzung akzeptierten, dass sich diese innerhalb der 20 Prozent Toleranzgrenze bewegt.

Der VIII Senat stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine überdurchschnittlich schwierige oder umfangreiche Tätigkeit vorliegen muss, damit eine 1,5 Gebühr oder höher angesetzt werden kann und nur dann greift auch die Toleranzgrenze ein.

Hier werden nun einige Gebührenforderungen noch einmal neu formuliert werden müssen.

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.