Waldorf Frommer mit neuer Mindestforderung – weit über 500 € sollen es sein

Waldorf Frommer reagiert auf die unbequeme Rechtsprechung der letzten Tage und zeigt sich verhandlungsturer als in den Monaten und Jahren zuvor.

waldorf frommer forderung 550

Das neue Anti-Abzock-Gesetz und die neue Rechtsprechung aus München und Hamburg will Waldorf Frommer nicht wahrhaben. Das sei alles nicht anwendbar, heißt es. 1,0er Gebühr aus einem Streitwert von 10.000 € sei weiterhin angemessen. Das macht alleine schon 578,00 € Anwaltskosten aus. Wir sind gespannt und freuen uns auf die ersten Urteile, die wohl das Gegenteil beweisen werden. Dann werden auch die 578,00 € Anwaltskosten überdacht werden – da sind wir uns sicher!

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Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

4 Kommentare

  1. „Waldorf Frommer“ und deren Mandanten verfälschen sehr gerne die Realitäten:
    Welcher materieller Schaden ist da entstanden?
    Keiner!
    Ist da ein virtueller Schaden entstanden?
    Dann hätte man schon längst einen Rettungsschirm für die so armen Rechteinhaber/Rechteverwerter (Content-Mafia) aufspannen müssen?! (=Sarkasmus).

    Die Kanzlei schadet sich selbst und seinen Mandanten.

    Schauspieler, Musiker und Co. werden davon nicht profitieren können, nur die Kanzlei und Content-Mafia schlägt daraus wieder mal Profit und lacht dafür andere sogar aus.

    Genauso verhält sich das Ganze mit Patenten, die z.B. in U.S.A. aufgekauft werden und kaum oder gar nicht zur Anwendung kommen.
    Wenn da jemand unwissentlich einer dieser Patente verwendet, die noch gar nicht auf dem Markt sind, dann wird sofort geklagt. Darauf warten die gierigen Patentinhaber doch die ganze Zeit!

  2. P.S.: Siehe z.B. dieser Fall: http://www.ndr.de/regional/mecklenburg-vorpommern/hummelnest101.html

    Da ist eine Frau Hummelnest aus München, die sich diesen Namen hat schützen lassen, aber davor nicht zurückschreckt die Kindergärten abzumahnen und eine Schutzgebühr bis zu 1.000 Euro zu verlangen.

    Tja, was soll man da bloß nur denken?
    So spinnt halt München oder die neue Welt (NEW WORLD ORDER), wo nur die Rechte der Stärkeren bzw. der Reichen durchgesetzt werden! (The Devil’s Advocate: http://www.youtube.com/watch?v=Radhqz894ds)

  3. Ja, die Welt ist grausam und gemein. Vor allem ist auch die niederlausitzsche Bachschnepfe durch den eingewanderten Xiau Chen Käfer bedroht, der in chinesischen Pappkartons heimlich eingewandert ist.

  4. Das neue Anti-Abzock-Gesetz und die neue Rechtsprechung

    Hallo Herr Gulden, ich hatte schon bei Ihrem Kol.RA Jan Gehrt nachgefragt, aber bisher keine Antwort erhalten,

    sollte das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft treten, wie würde sich Dieses auf Ihre Gebühren niederschlagen?

    Aktuell

    Rechteinhaber
    Beauftragung eines Anwalts
    Gegenstandswert 10.000,00 EUR
    1,3’er GG RVG
    anwaltliche Gebühren 651,80 EUR

    Abgemahnter
    Beauftragung eines Anwalts
    Stundensatz 300,00 EUR
    Aufwand (viktiv) 10 Stunden= 3000,00 EUR

    AM + Anwalt obsiegen, Anwalt erhält 3000,00 EUR

    Nach geplanter Neuregelung wird nun aber gedeckelt

    Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch 1000 Euro
    Kostenerstattung in Höhe von ca. 155,30 EUR

    Gleiche Fallkonstelation wie oben

    Abgemahnter
    Beauftragung eines Anwalts
    Stundensatz 300,00 EUR
    Aufwand (fiktiv) 10 Stunden= 3000,00 EUR

    AM + Anwalt obsiegen, Anwalt erhält keine 3000,00 EUR sondern nur ( da im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken geregelt) 155,30 EUR.

    Ist das so richtig?

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