Warum sich Lutz Bachmann wegen Volksverhetzung auf Facebook strafbar gemacht haben könnte

Lutz Bachmann (Pegida) gibt sich derzeit gelassen, obwohl er schon bald im Knast sitzen könnte. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen ihn.

Der Vorwurf: Die öffentliche Beschimpfung von Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen in Facebook-Kommentaren im Jahr 2014. Zudem soll er den gleichen Bevölkerungsgruppen das Lebensrecht in Deutschland abgesprochen haben. Es geht in dem Verfahren insbesondere um die Einträge „Viehzeug“, „Gelumpe“ und „Dreckspack“.

Bachmann streitet ab, Verfasser der Einträge zu sein.

Gesetzt der Fall, die Einträge stammten von ihm, so stellte sich nun folgende Frage:

 

Sind die Einträge als Volksverhetzung einzustufen und könnte er sich damit strafbar gemacht haben oder fällt das unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig?

 

Vorliegend geht es um die Tathandlung der Beschimpfung im Rahmen der Volksverhetzung, § 130 Absatz 1 Nr.1 StGB.

Voraussetzung wäre eine herabsetzende Kundgabe der Missachtung gegenüber den Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen.

„Viehzeug“, „Gelumpe“ und „Dreckspack“ – Die Herabsetzung liegt vor – bei allen drei Äußerungen. So bezeichnet man keine Menschen. Die Kundgabe erfolgte über Facebook, laut Staatsanwaltschaft.

Weitere Voraussetzung wäre ein Angriff auf die Menschenwürde der angegriffenen Betroffenen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung ist das immer der Fall, wenn sich der Täter – in dem Fall mglw. Lutz Bachmann – mit der NS-Rassenideologie identifiziert. Ob dies bei Bachmann so ist, ist fraglich. Aber, so die Rechtsprechung weiter: Das ist insbesondere der Fall, wenn das Recht der Angegriffenen bestritten wird, als gleichberechtigte Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu leben.

Das wiederum sieht die Rechtsprechung als gegeben an, wenn Bevölkerungsgruppen mit Tieren gleichgesetzt werden (Viehzeug). Das läge hier vor.

Meinungsfreiheit?

Bachmanns Anwältin streitet die Vorwürfe ab und ist im Übrigen der Auffassung, dass es sich bei den Äußerungen, respektive Einträgen um Meinungsäußerungen handele.

Ist das so?

Nein, das Rechtsgut der Menschenwürde ist mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig, so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung.

Störung des Friedens in der Gesellschaft

Das Ganze muss dann auch geeignet sein, den gesellschaftlichen Frieden zu stören. Das ist bspw. der Fall, wenn die Äußerungen geeignet sind, das psychische Klima aufzuhetzen. Pro und Contra sind hier möglich.

Demnach wäre eine Bestrafung Bachmanns wegen Volksverhetzung möglich, wenn sich erweisen sollte, das er der Täter war oder sich die Äußerungen zu Eigen gemacht hat.

Der Strafrahmen beginnt in seinem Fall bei 3 Monaten Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren. Erschwerend kommt für Bachmann hinzu, dass er bereits vorbestraft ist.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins