Es ist schon interessant, was so manche Kollegen im Rahmen ihrer Drohgebärden dem Gegner mitteilen. Der Kollege Marquort, der insbesondere Rechteinhaber vertritt, die nicht mit nackten Tatsachen geizen, teilt den Abgemahnten in seinen Zweitschreiben, die immer dann versendet werden, wenn dieser auf die Abmahnung nicht reagiert hat, dass er als Anschlussinhaber immer haftet.
Selbst wenn der Abgemahnte nicht der eigentliche Täter sei, hafte er als Anschlussinhaber über die Störerhaftung.
Das kommt durchaus öfter mal vor, insbesondere deshalb, da ein Großteil der Abgemahnten nicht in der Lage ist, einen Gegenbeweis zu erbringen. Laut dem Kollegen Marquort würde die Störerhaftung immer eintreten, da dies die Landgerichte Köln und Hamburg so entscheiden würden.
Alles klar, die Rechtsprechung des Landgerichts Köln und des Landgerichts Hamburg ist demnach Gesetz und in Stein gemeißelt. Das Zweitschreiben stammt vom 21.05.2012. Scheinbar ist bis heute noch nicht die Rechtsprechung des OLG Köln und des BVerfG nach Kiel vorgedrungen.
Das OLG Köln (Az. 6 U 239/11) entschied vor ein paar Tagen, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch für seinen Ehepartner haftet und das BVerfG stellte fest, dass keine Prüfpflichten im Familienverbund ohne Anhaltspunkte vorliegen.
Das Zitieren nachteiliger Rechtsprechung ist bei den Kollegen, die für Rechteinhaber massenhaft Urheberrechtsverletzungen wegen der illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Dateien über Internet-Tauschbörsen abmahnen, nicht besonders beliebt.
Dieser Fall zeigt wieder einmal, man sollte nicht immer alles für bare Münze nehmen, was in so einem Baukastenschreiben steht. Wenn schon Baukasten, dann aber bitte auch die einzelnen Bausteine regelmäßig aktualisieren.
Wenn…? Da fehlt doch noch was, oder, Herr Kollege?
Aber sicher, Herr Kollege. Da hat das System beim Einstellen was verschluckt. Ich habe es ergänzt. Danke für den Hinweis.