Langsam dürfte es eng werden für die Abmahnindustrie und deren Handlanger. Das OLG Köln lehnt zu Recht die Haftung des Anschlussinhabers für einen möglichen Urheberrechtsverstoß, den der Ehepartner begangen haben könnte, ab. Bei aller Euphorie sollte jedoch nicht vergessen werden, dass die Richter auch druchblicken lassen, dass in anderen Konstellationen durchaus Kontrollpflichten und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers bestehen. Dies gilt vor allen Dingen in den Fällen, in denen die Übeltäter noch keine 18 Jahre alt sind. Dennoch ist das Urteil mehr als erfreulich und zementiert unsere Argumentationen in etlichen laufenden Verfahren, auch vor den berüchtigten „Abmahngerichten“, die nun nicht mehr so einfach den Stempel der Störerhaftung draufhämmern können, sondern gezwungen sind, sich selbst auch einmal argumentativ mit der Materie auseinanderzusetzen.
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Frage der Verantwortlichkeit des erwachsenen Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen die ein dritter Erwachsener begangen hat wurde bisher nicht geklärt und ist selbstverständlich von großer Bedeutung, da diese Konstellation zu den gängigsten zählt.
These 1: Es wird künftig weniger Klagen in den „Ehegatten-Filesharing-Fällen“ geben.
These 2: Der Bundesgerichtshof wird eher früher als später sinngemäß die Rechtsprechung des OLG Köln zur Haftung des Anschlussinhabers bestätigen.
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass eine gänzliche Reform des geltenden Urheberrechts nicht notwendig ist. Es gibt genügend Werkzeuge, um den offensichtlichen Missbrauch, der auch in Form der Massenabmahnungen stattfindet, einzudämmen. Ein Sieg ist immer möglich.