Das Landgericht Köln verurteilte einen Wettbewerber des Reiseportals Holiday Check mit Beschluss vom 8. August 2012 (Az. 31 O 491/11 SH II), wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 20.000 Euro.
Dem Ordnungsmittelverfahren war bereits ein wettbewerbsrechtlicher Rechtsstreit vorausgegangen.
Der Wettbewerber hatte einen Werbespot, trotz des bestehenden Unterlassungsgebots auf der Internetplattform Youtube online gestellt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Bereithalten eines Werbespots auf Youtube Werbung sei. Der Nutzer habe, auch wenn er den Werbespot auf Youtube durch Eingabe eines Suchbegriffs gezielt suchen muss, die Möglichkeit den Spot anzusehen. Die Werbebotschaft werde von den Betrachtern auch zur Kenntnis genommen, wenn der Spot nur angesehen werde, weil der Werbespot in witziger Form dargestellt wird. Der Verteidigung des Mitbewerbers, die Einstellung des Werbespots bei Youtube diene Archivierungszwecken, ist das Gericht nicht gefolgt.
Die Höhe des Ordnungsgeldes müsse so bemessen werden, dass sich eine erneute Zuwiderhandlung für den Schuldner unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht lohne. Zu Lasten der Schulderin berücksichtigte das Gericht, dass die Mitbewerberin den Werbespot zu einem Zeitpunkt ins Internet einstellte, als das Urteil der Kammer, das ihr die Werbung mit den im Spot enthaltenen Inhalten verbot, bereits verkündet und an diese zugestellt worden war. Es handelte sich außerdem bereits um einen wiederholten Verstoß. Der Werbespot war zudem innerhalb eines langen Zeitraums (5 Monate) online abrufbar.
Zu Gunsten des Mitbewerbers berücksichtigte das Gericht hingegen die geringere Werbewirkung des Spots auf Youtube im Vergleich zu einer Ausstrahlung im Fernsehen., LG Köln (Az. 31 O 491/11 SH II).
Fazit:
Das Urteil des LG Köln ist folgerichtig, da die Ausstrahlung eines Spots auf Youtube unstreitig auch zur Werbung geeignet ist.