Werbung mit verstorbenem Enke unzulässig

Werbung in einer ganz besonders makaberen Art konnte man bis gestern auf eBay verfolgen. Dort bot laut Bild ein bisher Unbekannter ein KFZ an, dessen Vorbesitzer der verstorbene Robert Enke war. Das Verwerfliche daran ist nicht das Angebot zum Verkauf, sondern die Art und Weise des Anbietens:

„Wenn Sie ein Stück des unvergessenen Fußballers Robert Enke besitzen möchten, dann bieten Sie auf diesen praktischen, geräumigen Wagen (…) mit einer besonderen Vorgeschichte.“

weiter:

„Sie bieten auf den Mercedes-Benz GL 320 CDI des weltbekannten Fußballspielers Robert Enke, der bei der letzten EM 2008 bei der Deutschen Nationalmannschaft Torverteidiger war.

werbung mit toten promis

Hinzu wurde das Angebot mit zwei Bildern des Verstorbenen sowie dessen Fahrzeugbrief samt Daten veröffentlicht.

Moralisch und juristisch völlig daneben. In einem solchen Fall enden die Verteidigungsmöglichkeiten nicht mit dem Tod des Prominenten. Gemäß § 22 Kunsturhebergesetz bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren nach dem Tod des Prominenten der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Da eine solche hier nicht vorliegt könnten die Angehörigen den makaberen Anbieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins