Künstler werden auch als Kreative bezeichnet. Warum dies so ist hat nun die Band „Def Leppard“ unter Beweis gestellt. Sie verkaufen Cover-Versionen der eigenen Songs (Re-Recordings) im Internet unter Umgehnung der Plattenfirma. Der Grund: Def Leppard ist der Auffassung, dass die Universal Music Group (UMG) sie nicht angemessen an der Verwertung der eigenen Songs beteiligt. Insbesondere über die Höhe der Vergütung der digitalen Downloads herrscht Streit.
Ein Zwiespalt, von dem viele etablierten Bands betroffen sind, die sich seinerzeit Knebelverträge der Major Labels haben aufschwätzen lassen. Dies geschieht auch heute noch, da junge Künstler – den Weltruhm vor Augen – nicht im Traum daran denken, dass man die vorgelegten Verträge auch prüfen lassen kann und nicht blindlings unterschreiben muss.
Wie sieht die digitale Vermarktung von Re-Recordings durch die Musiker rechtlich aus?
Ausgangspunkt der Prüfung ist der Verwertungs- und Vermarktungsvertrag, der einst mit der Plattenfirma geschlossen wurde. Dieser muss zunächst geprüft werden. Hier wird sich erfahrungsgemäß zu der Vermarktung von mp3s keine Regelunug finden, da diese Nutzungsart zur damaligen Zeit noch unbekannt war. Nun stellt sich die Frage, ob sich die Verwertungsrechte der Plattenfirma auch auf alle unbekannten Nutzungsarten erstrecken, somit auch auf die mp3-Verwertung im Internet. Nach dem deutschen Urheberrecht könnte dies der Fall sein, wenn sich Band und Plattenfirma nach dem Bekanntwerden der Nutzungsart (dem Aufkommen der mp3) auf eine gemeinsame Vergütung geeinigt hätten. Dies ist aber bei Def Leppard und UMG gerade streitig.
Bisher gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser wirtschaftlich bedeutsamen Frage, ob solche alten Verträge auch den mp3 Verkauf beinhalten. Bis zu einer solchen Klärung wird wohl auch Universal den Verkauf über das Internet durch die Band nicht verhindern können.