Zinsen auf Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverstößen

Ein Urheberrechtsverstoß löst viele Ansprüche des Urhebers aus. Meist geht es nach der Feststellung eines Verstoßes um das liebe Geld. Viele Urheber wollen im Falle eines Verstoßes viel Geld. Der Anwalt muss dann schauen, was möglich ist:

Lizenzgebühren können in der Regel problemlos gefordert werden. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist meist nach der Höhe der zu zahlenden Summe. Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Abgemahnter gegen die Verpflichtungen aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verstößt. Die Vertragsstrafe wurde verwirkt. Kann ich als Urheber auch ohne weiteres Zinsen auf die Vertragsstrafe verlangen? Lizenzgebühren werden ja auch verzinst?!Zinsen Vertragsstrafe

Nein!

Zinsen können nur verlangt werden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine verwirkte Vertragsstrafe ist eine Geldforderung im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB. Als solche ist sie nach den allgemeinen Regeln zu verzinsen. Dies kann in den Regelfällen des § 286 zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der Verletzer im Verzug befindet. In Verzug gerät der Abgemahnte, wenn er auf ein Forderungsschreiben nicht fristgemäß zahlt. Dann muss der Abgemahnte auch die Anwaltskosten zahlen.

Wie hoch sind die Zinsen bei einer Vertragsstrafe?

Der pauschale Verzugszins einer Geldforderung beträgt gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Maßgeblich könnte aber auch eine vertraglich vereinbarte Höhe der Zinsforderung sein.
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz werden pauschal nicht erstattet, weil die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB, der diesen Zinssatz regelt, nicht vorliegen. Der Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe ist keine „Entgeltforderung“ im Sinne der Vorschrift (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 432, juris-Rdn. 20), sondern ein Strafversprechen.

Die Höhe der geltend gemachten Forderung sollte daher im Falle eines Urheberrechtsverstoßes im Vorfeld genau geprüft werden. Wird eine Vertragsstrafe verwirkt, sollten die Möglichkeiten einer Zinszahlung nicht vergessen werden. Auf der anderen Seite sollten Urheber nicht zu gierig sein, da auch Zinsforderungen kostenpflichtig abgewiesen werden können.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

Ein Kommentar

  1. Bei Vertragsstrafen, die zwischen Kaufleuten vereinbart sind, kann allerdings nach § 353 HGB ein Fälligkeitszins gefordert werden. Wird (zu) selten nutzbar gemacht.

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