Verpixelung – Bearbeitung – Zitatrecht – Änderungsverbot
Unser Kooperationspartner Mimikama.at haben es sich zur Aufgabe gemacht, Abofallen, Spam-Mails, Falschmeldungen oder schädliche Links insbesondere auf Facebook ausfindig zu machen und die User davor zu warnen. Diese Aktivitäten gefallen nicht jedem. Wie man sich vorstellen kann, sind die bspw. die Betreiber von Facebook-Abo-Fallen nicht besonders amused über die Aufklärungsarbeiten.
Screenshots und Bildzitate
Die Berichte von Mimikama.at und die Postings auf ihrer Facebookseite ZDDK werden teilweise mit Screenshots von den betroffenen Seiten bebildert. Hier stellte sich bereits in der Vergangenheit die Frage, ob überhaupt Screenshots von den angegriffenen Seiten hergestellt und über den Artikel verbreitet werden dürfen.
Wann greift das Zitatrecht ein?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieses Vorgehen des Bildzitates über das Zitatrecht nach § 51 UrhG abgedeckt:
- ein Zitatzweck muss vorliegen – das Bild bzw. der Screenshot darf nicht der bloßen Verschönerung des Textes dienen. Das Bild muss notwendigerweise als Beleg für den Inhalt des Artikels dienen, d.h. der Artikel muss sich mit dem Bild / Screenshot oder dem darauf enthaltenen Geschehen auseinandersetzen.
- Weitere Voraussetzung ist, dass das Zitat in einem selbstständigen Werk erfolgen muss
- und die Quelle angegeben wird.
Bildzitate auf denen Personen abgebildet sind, am Beispiel der privaten Fahndungsaufrufe bei Facebook
Ein auch bei Mimikama.at sehr häufig angesprochenes Thema sind die Privaten Fahndungsaufrufe über Facebook. Diese Form der Menschenhetze erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Viele User vergessen häufig, dass diese nicht nur moralisch, sondern durchaus auch strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen können.
Wenn Mimikama.at über solche „Private Fahndungsaufrufe“ berichtet, sehen sie sich mit dem Posten des Screenshots von dem Fahndungsaufruf einem weiteren Problem ausgesetzt. Auf dem Fahndungsbild ist ein Mensch abgebildet. Ein Personenfoto darf man nur dann veröffentlichen und verbreiten, wenn die Zustimmung des Abgebildeten vorliegt – für die Polizei und die von ihr instrumentalisierte Presse gibt es eine Ausnahme.
Daher nimmt Mimikama.at Verpixelungen der Gesichter der Betroffenen vor. Bspw. berichtete
Mimikama.at aktuell über den Fall: Private Fahndung zum Tod des Flusspferd-Bullen MAIKEL.
Der Bericht enthält ein Screenshot vom Posting, in dem ein Bild enthalten ist, auf denen mehrere Personen zu sehen sind, die scheinbar Gegenstände in das Pavian-Gehege warfen. Mimikama verpixelte die Gesichter, so dass die Personen nicht mehr erkennbar waren.
Dürfen Verpixelungen (Bearbeitungen) bei einem Bildzitat in Hinblick auf das Änderungsverbot vorgenommen werden
Später meldete sich der Urheber des Bildes und teilte Mimikama mit, dass die Verpixelung der Gesichter eine unerlaubte Bearbeitung sei und sogar strafrechtlich verfolgt werden kann – stimmt das?
Wenn man ein Bildzitat verwendet, gibt es noch eine Regel. Das für das Zitat verwendete Bild darf nicht verändert werden, es unterliegt einem Änderungsverbot gem. § 62 Abs. 1 UrhG.
Hat der Urheber also recht? Mimikama dürfen das Bild als Bildzitat nach § 51 UrhG verwenden. Wenn sie die Personen darauf nicht verpixeln, begehen sie gegenüber den Abgebildeten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (Recht am eigenen Bild). Nehmen sie eine Verpixelung vor, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Bearbeitung und ist von dem Zitatrecht nicht mehr gedeckt.
Wir befinden uns im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht (Fotograf), Meinungsfreiheit (Mimikama) und Persönlichkeitsrecht (Abgebildete).
Damit wäre der komplette Sinn des Zitatrechts ausgehebelt.
Die Lösung des Problems – Interessenabwägung
Der § 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 UrhG bringt die Lösung.
„Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.“
Im Rahmen einer Interessenabwägung muss ermittelt werden, ob die Änderung – hier Verpixelung – nach Treu und Glauben zulässig ist.
Es muss das Interesse des Fotografen mit dem Interesse von Mimikama an der Bildnutzung im Rahmen eines Zitats abgewogen werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Erforderlichkeit der Änderung (Verpixelung) für die konkrete Werknutzung gem. des Zwecks des Zitatrechts nach § 51 UrhG, was ja die Nutzung des Bildes erlaubt.
Würde Mimikama.at die Verpixelung nicht vornehmen, würden sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten vornehmen. Somit könnten sie ohne diese Änderung das Bild nicht verwenden und das Zitatrecht wäre ausgehebelt.
Fazit
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich dürfen keine Änderungen an dem zitierten Ausgangswerk vorgenommen werden, außer sie sind wie in dem oben beschriebenen Fall zwingend notwendig.
Wäre es nicht möglich, den Weg über ein auszugsweises Bildzitat zu gehen?
Ebenso, wie es gängige Praxis ist, äußere Bereiche auszulassen, die für den Zitatzweck nicht erforderlich sind, läge es nahe, die Gesichtspartie nicht zu verpixeln, sondern die Augenpartie auszulassen – sie also nicht zum Bestandteil des Zitats zu machen.
Der Vereinfachung halber würde ich ohnehin so verfahren.