Das Münchener Amtsgericht hat einen 21-jährigen mit einer ziemlich ungewöhnlichen Maßnahme bestraft. Der Täter muss nach dem Urteil des Schöffengerichts eine Sexualtherapie antreten, je 1500 Euro Schmerzensgeld für seine Opfer aufbringen und zusätzlich 100 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Zudem darf er sechs Monate lang weder Facebook noch Whattsapp nutzen. Verstößt er dagegen, muss er ins Gefängnis.
Massive Bedrohung und Erpressung mit Nacktfotos im Netz
Der Täter nutzte Facebook seit 2011, um ihm missliebige Personen zu bedrohen, zu verleumden, zu beleidigen und auch sexuell zu missbrauchen. Von 2012 an steigerte er sogar seine aggressiven Attacken gegen sechs jugendliche Mädchen, die er mit einer Ausnahme nur aus dem sozialen Netzwerk kannte und nie getroffen hatte. Unter anderem verlangte der Täter von einer Schülerin, dass sie für ihn vor ihrer Handykamera masturbierte. Die Aufnahmen speicherte der Täter und veröffentlichte sie für jedermann zugänglich auf Facebook. Er stellte auch pornografische Aufnahmen, die er einer Ex-Freundin abgenötigt hatte, auf die Facebook-Seite. Andere Opfer beschrieb der Täter auf der Seite des Dienstes als „Huren“ und veröffentlichte dazu ihre Telefonnummern. Zudem rief der Täter via Facebook dazu auf, die Mädchen zu verfolgen.
Erziehung mit Online-Verbot
Der Täter muss nun also für ein halbes Jahr seine Accounts bei Facebook, Whatsapp und Instagramm gelöscht lassen. Erziehung mit einem Online-Verbot anstatt einzusitzen. Diese Möglichkeit ist innovativ, steht aber nach dem hier einschlägigen Jugendstrafrecht offen. Im Leitbild des Jugendstrafrechts geht es hauptsächlich darum, den Verurteilten von künftigen Straftaten abzuhalten. Es geht um Erziehung und Besserung, weniger um Bestrafung. Fraglich bleibt nur, ob solche Maßnahmen die Täter der jungen Generation wirklich hart treffen oder ob diese vielmehr nur darüber lachen werden.
Kontrolle ist äußerst schwierig
Als äußerst problematisch erscheint die Frage, ob das Gericht die Einhaltung der auferlegten Auflagen überhaupt kontrollieren kann. In der digitalen Welt ist es mit entsprechender Sachkenntnis ein Leichtes, Profile in Social Networks zu verschleiern oder sich einen Account unter falschem Namen zuzulegen. Zudem ist ungewiss, was passiert, wenn der Täter auf andere Dienste umsteigt – z.B. Google Plus oder Twitter.
Fazit
Ein Facebook-Verbot kann den Täter tatsächlich härter als viele Arbeitsauflagen oder ein Dauerarrest treffen. Die Tat hatte hier einen sachlichen Bezug zum Internet. Alkoholsündern wird ja auch der Führerschein weggenommen, wenn sie betrunken Auto gefahren sind. Allerdings sollte diese Art der Bestrafung immer nur ein Teil der gesamten Strafe neben anderen Maßnahmen darstellen. Das Gericht muss genau überprüfen, ob sich der Täter an die Auflagen gehalten hat. Und da beginnt das tatsächliche Problem. Ob es eine wirkungsvolle Maßnahme darstellt, darf stark bezweifelt werden.
Stoll, Gulden